Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
das auf der Richtlinie 2003/59/EG basiert
und die Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrern regelt,
ist am 01. Oktober 2006 in Kraft getreten.
Das BKrFQG bedeutet für alle gewerblich tätigen Berufskraftfahrer
grundlegenden Veränderungen in der Aus- und
den nun verpflichtenden Weiterbildungen.
Die vorrangigen Ziele dieser Weiterbildungen sind die Erhöhung
der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr sowie die Verbesserung
der wirtschaftlichen Fahrweise der Berufskraftfahrer.
Die Pflicht zur Weiterbildung betrifft grundsätzlich alle Kraftfahrer
im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr unabhängig davon,
seit wann sie Lkw oder Busse lenken dürfen.
Sie besteht aus 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten,
die innerhalb dieser 5 Jahre frei auf mehrere Module
aufgeteilt werden können.
Ein einzelnes Modul muss jedoch mindestens 7 Stunden umfassen.
Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme
am Unterricht verpflichtend.
Eine Abschlussprüfung muss nicht abgelegt werden.
Bei nicht Fristgerechter Durchführung der Weiterbildungspflicht
und somit nicht eingetragener Schlüsselzahl 95 im Führerschein,
drohen dem Unternehmer ein Bußgeld in
Höhe von bis zu 20.000 €
und dem Fahrer
ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 €.